- Wer gewerblich bewacht, braucht eine Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung.
- Jede Sicherheitskraft braucht mindestens die IHK-Unterrichtung (40 Unterrichtsstunden).
- Für fünf Aufgaben schreibt das Gesetz die Sachkundeprüfung vor der IHK vor – zum Beispiel im Ladenschutz oder an der Tür von Diskotheken.
Die Erlaubnis für das Unternehmen
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, braucht nach § 34a Gewerbeordnung eine Erlaubnis. Sie wird unter anderem versagt, wenn der Antragsteller unzuverlässig ist, keine geordneten Vermögensverhältnisse hat, keine bestandene Sachkundeprüfung vor der IHK nachweist oder keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
Die Unterrichtung – Mindeststandard für alle
Jede Wachperson braucht mindestens eine Bescheinigung der IHK über die Unterrichtung. Sie dauert mindestens 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Inhalte sind unter anderem Recht und Datenschutz, der Umgang mit Menschen und Deeskalation sowie Grundlagen der Sicherheitstechnik.
Wann die Sachkundeprüfung Pflicht ist
Für bestimmte Aufgaben reicht die Unterrichtung nicht. Hier verlangt das Gesetz die Sachkundeprüfung vor der IHK:
| Aufgabe | Sachkunde nötig |
|---|---|
| Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Bereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr | ja |
| Schutz vor Ladendieben | ja |
| Bewachung im Einlassbereich von Diskotheken | ja |
| Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und Aufnahmeeinrichtungen | in leitender Funktion |
| Bewachung zugangsgeschützter Großveranstaltungen | in leitender Funktion |
Für viele andere Einsätze, etwa einen Empfangsdienst im geschlossenen Firmengebäude, reicht rechtlich die Unterrichtung. Ob mehr sinnvoll ist, hängt vom Objekt ab.
Das Bewacherregister
Seit 1. Juni 2019 müssen alle Sicherheitsunternehmen sich und ihr Personal im Bewacherregister melden. Betrieben wird es seit Oktober 2022 vom Statistischen Bundesamt. Die Behörden prüfen darüber die Zuverlässigkeit – dazu gehört auch eine Abfrage beim Verfassungsschutz. Die IHKs melden Unterrichtungen und Prüfungen direkt ein.
Dienstausweis und Namensschild
Nach § 18 der Bewachungsverordnung muss jede Wachperson im Dienst einen Ausweis des Unternehmens bei sich tragen. Er enthält unter anderem den Namen der Wachperson, Name und Anschrift des Unternehmens und die Nummern aus dem Bewacherregister. Bei den Aufgaben, für die Sachkunde vorgeschrieben ist – außer dem Ladenschutz –, ist zusätzlich ein sichtbares Schild mit Name oder Kennnummer und dem Firmennamen Pflicht.
Was das für Auftraggeber bedeutet
- Beschreiben Sie die Aufgabe genau – daraus ergibt sich die nötige Qualifikation.
- Fragen Sie nach, ob die eingesetzten Kräfte Unterrichtung oder Sachkunde haben.
- Bei Ladenschutz, Kontrollgängen im öffentlichen Raum und Türdienst: Sachkunde ist Pflicht.
- Achten Sie darauf, dass Ausweis und – wo nötig – Namensschild getragen werden.
Über die Elysia Akademie haben wir kurze Wege zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 34a.
- Gewerbeordnung § 34a: www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34a.html
- Bewachungsverordnung § 6 (Unterrichtung): www.gesetze-im-internet.de/bewachv_2019/__6.html
- Bewachungsverordnung § 18 (Ausweis und Kennzeichnung): www.gesetze-im-internet.de/bewachv_2019/__18.html
- Statistisches Bundesamt – Bewacherregister: www.destatis.de/Verwaltungsregister/DE/Bewacherregister/_inhalt.html
- IHK Düsseldorf – Bewacherregister: www.ihk.de/duesseldorf/ausbildung/pruefungen-und-unterweisungen2/sachkundepruefungen/bewachungsgewerbe/bewacherregister-3969202
- IHK Köln – Erlaubnis nach § 34a GewO: www.ihk.de/koeln/hauptnavigation/recht-steuern/bewachungsgewerbe-erlaubnis-nach-34a-gewo-5224494